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   OLG Köln, 05.05.2008 - 17 W 57/08   

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https://dejure.org/2008,13239
OLG Köln, 05.05.2008 - 17 W 57/08 (https://dejure.org/2008,13239)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.05.2008 - 17 W 57/08 (https://dejure.org/2008,13239)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Mai 2008 - 17 W 57/08 (https://dejure.org/2008,13239)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Kostenansprüchen im Prozesskostenhilfeverfahren; Anrechnung einer außergerichtlichen Gebühr auf die Geschäftsgebühr; Verhinderung der Erhebung einer außergerichtlichen Gebühr; Beachtung der Systemgerechtigkeit entsprechend Wortlaut und Zielrichtung des ...

  • Judicialis

    BGB § 247; ; ZPO § ... 104 Abs. 3 S. 1; ; ZPO § 126; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ; RVG § 13; ; RVG § 14; ; RVG § 44; ; VV-RVG Nr. 2400; ; BRAO § 49b; ; RpflG § 11 Abs. 1; ; BerHG § 1; ; BerHG § 9; ; BerHG § 9 S. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Beratungshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus OLG Köln, 05.05.2008 - 17 W 57/08
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.01.2008 (VIII ZB 57/07) ausgeführt, für eine Anrechnung sei ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder beglichen sei.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.05.2015 - L 6 AS 34/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Beratungshilfe - Übergang des Anspruchs

    Aufgrund von § 44 RVG, 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Satz 3 BerHG wären die Kläger selbst dann nicht verpflichtet, eine Vergütung an die Rechtsanwältin zu leisten, wenn diese von anderen Stellen keine Zahlung erhielte (vgl. Gierke, a.a.O., S. 142 unter Bezugnahme auf OLG Köln, Beschluss vom 5.Mai.2008 - 17 W 57/08 -, juris).
  • KG, 08.11.2010 - 19 WF 183/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Terminsgebühr in einer Familienstreitsache ohne mündliche

    Im übrigen ist in den Fällen, in denen Beratungshilfe bewilligt werden könnte, eine "fiktive" Geschäftsgebühr nicht anzurechnen, da die Gebührenvorschriften der Beratungshilfe Vorrang genießen (siehe OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 17 W 57/08 - Juris RdNr. 7; OLG Rostock, Beschluss vom 8. April 2010 - 10 WF 181/09 - Juris RdNr. 14).
  • OLG Rostock, 08.04.2010 - 10 WF 181/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    In Fällen, in denen Beratungshilfe bewilligt werden kann oder bewilligt worden ist, ist eine "fiktive" Geschäftsgebühr nicht anzurechnen, weil die Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes Vorrang genießen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5.05.2008, 17 W 57/08; OLG Schleswig, Beschluss vom 11.03.2008, 15 WF 356/07, jeweils zitiert nach JURIS).
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